Die Entscheidung in einem Altenheim zu leben trifft niemand leichtfertig. Wir unterstützen Sie gerne, sprechen mit Ihnen über Wünsche und Vorlieben, auch Sorgen und Ängste. Wir geben Auskünfte über Kosten und Vieles mehr. Bei administrativen Angelegenheiten bieten wir Ihnen gerne unsere kompetente Hilfe an.

Nachstehend einige gesetzliche Erläuterungen zur vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI:

Die Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Das ist das Unterscheidungskriterium zur vollstationären Pflege als Leistungsart der Pflegeversicherung. 

In welche Pflegestufe werde ich eingeordnet?

Die Entscheidung über die Pflegestufe wird recht bürokratisch getroffen. Es gibt mehrere Faktoren, die darüber entscheiden. Hier möchten wir, für den Einstieg vor allem auf zweierlei hinweisen:

Strittig ist oft die "voraussichtliche Dauer". Der §14 des SGB XI legt fest, das die Pflegekassen nur zahlen dürfen, wenn es absehbar ist, dass für länger als sechs Monate Pflegebedarf besteht.

Bei der Entscheidung über die Pflegestufe wird sehr viel Wert darauf gelegt, wie viele Minuten täglich pflegerische Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. Dabei werden vor allem Zeiten anerkannt, die für Körperpflege, Toilettengänge, Kleiden, die Nahrungsaufnahme und die Begleitung zu diesen Tätigkeiten ("Grundpflege") benötigt werden. Darüber hinaus wird noch die Zeit für die hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt.

Hier eine kurze Übersicht:

 

Stufe I

Stufe II

Stufe III

insgesamt mind.

90 min

180 min

300 min

f. d. Grundpflege mind.

46 min

120 min

240 min