Wir nehmen jederzeit gerne Menschen in Kurzzeitpflege in unser Haus auf, z.B. wenn Angehörige im Urlaub sind. Nachstehend einige gesetzliche Erläuterungen, was Kurzzeitpflege ist und was wir für Sie leisten dürfen.

Die Kurzzeitpflege (max. 28 Tage) hat zwei unterschiedliche Zielrichtungen. Sie überbrückt zum einen die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege als sog. Krankenhaus-Anschlusspflege oder sie ermöglicht eine vorübergehende stationäre Pflege in einer besonderen Situation, etwa bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen oder wenn die Pflegeperson überfordert ist, etwa, weil sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehend verschlechtert hat.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege setzt voraus, dass Häusliche Pflege aktuell vorübergehend noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege nicht ausreicht, um den Pflegebedarf abzudecken.

Abgrenzungen der Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege handelt es sich bei der Verhinderungspflege um eine häusliche, somit keine stationäre Pflege bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege lassen sich aber durchaus kombinieren. So kann der Pflegebedürftige zuerst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Zu beachten ist, dass dann jedoch von der Pflegekasse nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen werden, nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.

Tages- oder Nachtpflege nach § 41 SGB XI

Bei der Tages- oder Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege. Der Pflegebedürftige hält sich lediglich einen Teil des Tages, entweder während des Tages oder der Nacht in der stationären Einrichtung auf. In der übrigen Zeit wird er zu Hause gepflegt und versorgt. Die Leistungsdauer der teilstationären Pflege ist zeitlich unbegrenzt.